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Export: Mängelrüge und Gewährleistungsanspruch

Mängelrügen müssen sofort nach Lieferung erfolgen

Offene Mängel sind sofort bei der ersten Überprüfung erkennbar und müssen unverzüglich gerügt werden. „Unverzüglich“ bedeutet zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Anlieferung, ohne dass aber deswegen Überstunden oder Nachtarbeit geleistet werden müssen.

Die Mängelrüge muss aber nicht nur unverzüglich erfolgen, sondern auch inhaltlich aussagekräftig sein. Es genügt nicht, lediglich mitzuteilen, dass die Ware in mangelhaftem Zustand angekommen ist, sondern die aufgetretenen Mängel müssen auch beschrieben werden. Werden sie falsch beschrieben, dann ist die Rüge unwirksam.

An sich bestehen für Mängelrügen keine Formvorschriften, es ist aber auf jeden Fall ratsam, sie wegen späterer Beweisführung schriftlich abzugeben. Quantitätsmängel sind immer offene Mängel und daher sofort nach Anlieferung zu melden.

Übernimmt der Käufer die Ware trotz offenkundiger Mängel, dann hat er später keinerlei Gewährleistungsanspruch. Auch eine Übernahme „unter Vorbehalt“ sichert bei offenen Mängeln die Gewährleistungsansprüche nicht.

Geheime Mängel, die erst im Lauf der Zeit erkennbar werden, müssen spätestens 6 Monate nach Warenübergabe geltend gemacht werden. Von vielen Anbietern insbesondere industrieller Erzeugnisse wird diese Frist freiwillig durch Garantie oder Gewährleistung verlängert z.B. für Waschmaschinen wird eine 3-jährige Garantie gewährt. Auf Grund einer EU-Richtlinie beträgt die gesetzliche Gewährleistungspflicht in Österreich 2 Jahre, unter Kaufleuten ist jedoch eine Verkürzung dieser Frist je nach Vereinbarung zulässig.

Gewährleistung

Grundsätzlich ist der Käufer nicht verpflichtet, eine mangelhafte Ware anzunehmen. Tut er es doch und rügt die Mängel rechtzeitig, dann hat er einen Gewährleistungsanspruch. Ohne Rücksicht auf die Art des Mangels gilt innerhalb der EU, dass die primäre Gewährleistungsfolge die Verbesserung (bzw. die Nachlieferung des Fehlenden) oder der Austausch ist.

Das Wahlrecht hiefür liegt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, beim Käufer. Nur dann, wenn Verbesserung oder Austausch nicht möglich oder nicht zumutbar sind, treten an die Stelle der primären die sekundären Gewährleistungsfolgen. Diese sind Preisminderung oder „Wandlung“ (Rückabwicklung des Geschäfts d.h. Rücknahme der Ware und der Zahlung).

Unterschied zur Produkthaftung

Etwas anderes als die Gewährleistung ist die Produkthaftung. Darunter versteht man die Haftung des Herstellers für Personen- und Sachschäden, die durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts entstehen. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, dann kann der Importeur innerhalb dieses Raumes für die Haftung herangezogen werden.

Hat ein fehlerhaftes Produkt zu einem Schaden geführt, dann haftet der Hersteller oder der Importeur in jedem Fall, auch ohne Verschulden. Diese Produkthaftung kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Ausgenommen sind nur Sachschäden, die ein Unternehmer (nicht aber ein Konsument) erleidet. In diesem Fall ist ein Ausschluss möglich.