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Export-Zahlungsrisiken absichern: Kreditversicherung, Bankgarantie und Bankbürgschaft

Kreditversicherungen und Bankgarantien sind die besten Absicherungen

Im internationalen Exportgeschäft sind Kreditversicherungen und Bankgarantien häufig genutzte Absicherungen. Bankbürgschaften sind nicht das Mittel erster Wahl, da Käufer – auch bei ordnungsgemäßer Lieferung – Einwände gegen die Zahlung erheben können.

Als Kreditversicherer fungieren die Österreichische Kontrollbank (OeKB) und private Versicherungsunternehmen. Die OeKB versichert die "nicht-marktfähige Risiken", das sind im wesentlichen Projektgeschäfte über 24 Monate und Auslandsinvestitionen.

Private Exportkreditversicherer übernehmen die „marktfähigen Risiken", dabei handelt es sich in der Regel um laufende Geschäfte mit einem Zahlungsziel unter 24 Monaten.

Bankgarantie

Durch eine Bankgarantie wird der Exporteur gegen Zahlungsausfall, aber auch gegen andere Risiken abgesichert. Man versteht darunter die unwiderrufliche Verpflichtung einer Bank, eine Geldsumme zu bezahlen, wenn der Vertragspartner (Importeur oder Exporteur) eine bestimmte Leistung nicht erbringt. Die Bankgarantie ist dabei eine vom Hauptschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung. Dies bedeutet, dass die Bank „auf erstes Anfordern“ und „ohne Einwendungen“ bezahlen muss. 

Bankgarantien können sowohl vom Exporteur als auch vom Importeur zur Absicherung ihrer Ansprüche herangezogen werden.

Bankgarantien für Exporteure

  • Zahlungsgarantie (payment guarantee): Dabei haftet die Bank für die Bezahlung der Lieferung. Die Inanspruchnahme der Garantie seitens des Exporteurs erfolgt in der Regel durch seine schriftliche Erklärung, dass er die Ware geliefert, aber bei Fälligkeit keine Zahlung erhalten hat. Eine derartige Garantie wird vor allem bei Lieferungen auf offene Rechnung eingesetzt.
  • Konnossementsgarantie: Bei Versendung per Schiff muss der Importeur zum Empfang der Ware dem Reeder oder Spediteur ein Original-Konnossement vorlegen. Wenn nun der Importeur aus irgendwelchen Gründen dieses Konnossement nicht in Händen hat, kann er die Fracht durch Beibringung einer Konnossementsgarantie zugunsten des Reeders oder Spediteurs trotzdem in Empfang nehmen. Der Reeder bzw. Spediteur ist durch die Garantie vor Schadensansprüchen Dritter geschützt, die ein Recht auf die Ware nachweisen können. Ähnliche Bankgarantien sind auch für den Fall von anderen in Verlust geratenen Dokumenten einsetzbar.
  • Zollgarantie: Hier garantiert die Bank der Zollbehörde die Bezahlung des Zolls durch den Importeur oder je nach Vertragsvereinbarung durch den Exporteur.

Bankgarantien für Importeure

Bankgarantien zum Schutz des Importeurs können von ihm in Anspruch genommen werden, wenn der Exporteur seinen Verpflichtungen nicht nachkommt: Liefer- und Leistungsgarantie (performance bond): Die Bank ist zur Zahlung verpflichtet, wenn der Exporteur seinen Lieferpflichten nicht nachkommt. Eine umfassendere Sicherung bietet die Vertragserfüllungsgarantie (contract bond), die die Erfüllung des Vertrags in sämtlichen Punkten sichert.

  • Gewährleistungsgarantie (warranty bond): Sie wird fällig, wenn der Exporteur seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt. Es kann ja vorkommen, dass die gelieferten Maschinen nicht funktionieren oder nicht die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Die garantierende Bank ist dann verpflichtet, dem Importeur eine Geldleistung zu erbringen, die meist zwischen 5-10% des Vertragswerts liegt.
  • Bietungsgarantie (bid bond): Sie wird bei öffentlichen Ausschreibungen verlangt. Dabei verpflichtet sich die garantierende Bank gegenüber der ausschreibenden Stelle, einen bestimmten Betrag auszuzahlen, falls der Anbieter sein Angebot zurückzieht oder nach erteiltem Zuschlag den Vertrag nicht erfüllt.
  • Anzahlungsgarantie (advance payment bond): Die Bank verpflichtet sich gegenüber dem Importeur, die von ihm geleistete Anzahlung (eventuell samt Zinsen) zu ersetzen, wenn der Exporteur seinen Lieferverpflichtungen nicht nachkommt.

Bankbürgschaft

Bankbürgschaften kommen im internationalen Geschäft seltener vor als Bankgarantien. Auch hier liegt die Zahlungsverpflichtung einer Bank vor, doch ist diese im Gegensatz zur Bankgarantie nicht „abstrakt“, sondern an das Grundgeschäft gebunden. Der Käufer kann also bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung Einwendungen erheben.

In der Regel tritt die Bank als „Bürge und Zahler“ auf. In diesem Fall kann sie direkt ohne Mahnung des Hauptschuldners in Anspruch genommen werden. Etwas anderes ist die Ausfallsbürgschaft. Hier haftet der Bürge nur dann, wenn der Gläubiger die Erfüllung durch den Schuldner auch zwangsweise (durch Exekution) nicht erreichen konnte.

Eine Bürgschaft kann auch durch eine Erklärung auf einem Wechsel abgegeben werden. Man spricht dann von Wechselbürgschaft oder Aval. Auf dem Wechsel selbst oder auf einer Allonge (einem mit dem Wechsel verbundenen Anhang) müssen dann die Worte „als Bürge“, „per Aval“ oder eine gleichbedeutende Formulierung vermerkt und vom Wechselbürgen unterschrieben sein. Ist dabei nicht angegeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird, dann gilt sie automatisch für den Aussteller des Wechsels.