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Exportvertrag: Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schiedsgericht vereinbaren

Unnötige Kosten und Unsicherheiten vermeiden

Bei jedem Exportgeschäft sollte vereinbart werden, welches Recht und welcher Gerichtsstand im Streitfall heranzuziehen ist. Nur so lassen sich Unsicherheiten beseitigen und unnötige Kosten vermeiden.

Für den österreichischen Exporteur ist es dabei nur scheinbar am günstigsten, in jedem Fall österreichisches Recht und österreichischen Gerichtsstand zu vereinbaren. Denn man darf nicht vergessen, dass in Österreich ergangene Urteile nur in wenigen Staaten vollstreckbar sind. Man hat dann zwar ein gültiges Gerichtsurteil, kann aber damit im Ausland nichts anfangen.

Werden beispielsweise bei einem Geschäft mit Brasilien Gerichtsstand Wien und österreichisches Recht vereinbart, dann kann zwar der brasilianische Partner im Streitfall das in Wien zu seinen Gunsten ergangene Urteil exekutieren lassen, umgekehrt aber ist ein solches Urteil in Brasilien nicht vollstreckbar und daher wertlos.

Dieser Nachteil fällt bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts weg, da Schiedsurteile praktisch auf der ganzen Welt durchsetzbar sind.

Anwendbares Recht

Trotz aller Vereinheitlichungsbemühungen der Europäischen Union hat jeder europäische Staat nach wie vor sein eigenes Zivil- und Handelsrecht. Lediglich das Recht des Verkaufs beweglicher Waren ist durch das beinahe weltweit geltende UN-Kaufrechtsübereinkommen in (fast) allen EU-Mitgliedsstaaten gleich. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen regelt die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Es kommt jedoch nur auf Verträge zwischen Unternehmern zur Anwendung, nicht jedoch, wenn der Käufer eine Privatperson ist. In diesem Fall gilt grundsätzlich das Recht am Sitz des Verkäufers, soweit keine gegenteilige Rechtswahlvereinbarung getroffen wurde.

Grundsätzlich besteht bei Exportverträgen die Möglichkeit, das auf den Vertrag anwendbare Recht zu vereinbaren (Rechtswahlvereinbarung) und von dieser Möglichkeit sollte auch Gebrauch gemacht werden. Eine typische Rechtswahlvereinbarung würde etwa lauten: „Die Parteien vereinbaren österreichisches Recht als auf den Vertrag anwendbar.“ „The parties agree that Austrian law shall control the contract.“

Sieht eine Rechtswahlvereinbarung die Anwendung österreichischen Rechts vor, kommt bei internationalen Kaufverträgen jedoch nicht tatsächlich österreichisches Recht zur Anwendung, sondern das UN-Kaufrecht, das Bestandteil des österreichischen Rechts ist und als Spezialgesetz für internationale Kaufverträge diesem vorgeht. Soll das UN-Kaufrecht nicht angewendet werden, muss dies aus der Rechtswahlklausel ausdrücklich hervorgehen, etwa durch die Formulierung:

  • „Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird abgedungen.“ „Parties agree on the applicability of Austrian law excluding the UN-Convention on the International Sale of Goods.“

Häufig stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, in der Rechtswahlklausel die Anwendung österreichischen Rechts oder des UN-Kaufrechts zu vereinbaren. Eine generelle Antwort auf diese Frage kann nicht gegeben werden, weil die Antwort vom spezifischen Fall abhängt. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass das UN-Kaufrecht in einigen Punkten für den Käufer etwas günstiger ist als das vergleichbare österreichische Recht.

Die Vereinbarung des UN-Kaufrechts bietet sich jedoch dann als Kompromisslösung an, wenn der Verkäufer österreichisches Recht, der Käufer aber sein eigenes Recht haben möchte. In diesem Fall bildet das UN-Kaufrecht einen ausgewogenen Mittelweg, der die Interessen beider Parteien berücksichtigt.

Vereinbarung des Gerichtsstandes

Exportverträge können es mit sich bringen, dass das exportierende Unternehmen die Hilfe ausländischer Gerichte in Anspruch nehmen muss, um seinen Kaufpreisanspruch durchzusetzen. Andererseits ist es denkbar, dass das Unternehmen in ein ausländisches Verfahren hineingezogen wird, etwa wenn der Käufer Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. Prozessführung vor einem ausländischen Gericht bringt eine Reihe von Erschwernissen mit sich, die gerade von Klein- und Mittelbetrieben vermieden werden sollten. Diese Erschwernisse bestehen insbesondere in

  • Fremdsprachigkeit des Verfahrens
  • Notwendigkeit der Übersetzung von Dokumenten
  • Notwendigkeit der Einschaltung eines ausländischen Anwalts
  • Möglicherweise kein voller Kostenersatz selbst bei Obsiegen
  • Reisekosten

Ein Gerichtsverfahren im Ausland kann am ehesten durch eine Gerichtsstandsvereinbarung vermieden werden. Diese stellt sicher, dass der Exporteur seine Klage in Österreich einbringen kann, und bewahrt ihn seinerseits davor, im Ausland geklagt zu werden, indem es den ausländischen Käufer dazu zwingt, eine allfällige Schadenersatz- oder Gewährleistungsklage am Sitz des Exporteurs einzubringen.

Gerichtsstandsvereinbarungen sind allerdings nur dann gültig, wenn sie schriftlich getroffen werden. Da eine solche Vereinbarung im Ernstfall sehr wichtig ist, sollte hier sorgfältig vorgegangen und erforderlichenfalls die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Auf die Vollstreckbarkeit des Urteils achten

Eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines österreichischen Gerichts ist nur dann sinnvoll, wenn das österreichische Urteil dort vollstreckt werden kann, wo der Beklagte über Vermögen verfügt, andernfalls ist das Urteil völlig nutzlos. Innerhalb der EU sowie in der Schweiz, in Polen und Norwegen besteht das Prinzip des „freien Verkehrs der Urteile“, sodass ein österreichisches Urteil in diesen Ländern problemlos vollstreckt werden kann. Dagegen ist die Vollstreckung österreichischer Urteile in den Staaten Mittel- und Osteuropas (ausgenommen Polen) gegenwärtig nicht möglich, sodass der Exporteur seine Klage dort einzubringen hat.

Wenn jedoch die Formulierung der Gerichtsstandsvereinbarung so lautet, dass Klagen ausschließlich am Sitz des exportierenden Unternehmens eingebracht werden können, besteht die Gefahr, dass das ausländische Gericht die Klage nicht annimmt. Deshalb sollten Gerichtsstandsvereinbarungen möglichst offen mit folgender Formulierung getroffen werden:

  • „Die Parteien vereinbaren die Zuständigkeit der Gerichte in (Sitz des Exporteurs). Der Exporteur ist jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.“ „The parties agree on the jurisdiction of the courts of……… The Exporter however is entitled to invoke the jurisdiction of any other court.“

Schiedsgericht

Seit jeher hat das Schiedsgerichtswesen im Auslandsgeschäft große Bedeutung. Dabei kommen die Parteien im Rahmen einer Schiedsvereinbarung überein, dass statt der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht entscheiden soll. Die Parteien können dabei aus verschiedenen Schiedsinstitutionen auswählen, von denen die folgenden die größte Bedeutung haben:

  • Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich
  • Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer in Paris
  • Schiedsgericht der Handelskammer Zürich

Folgende Gründe sprechen für die Vereinbarung eines Schiedsgerichts:

  • Schiedssprüche sind weltweit vollstreckbar 
  • besondere Sachkunde der Schiedsrichter 
  • Die Verfahrenssprache kann zwischen den Parteien frei gewählt werden. 
  • Neutralität des Schiedsorts 
  • Flexibilität des Schiedsverfahrens 
  • Nichtöffentlichkeit des Verfahrens

Diesen Vorteilen stehen allerdings die hohen Kosten gegenüber. Schiedsverfahren sind in der Regel teurer als Verfahren in ordentlichen Gerichten. Bedenkt man jedoch, dass im Falle staatlicher Gerichte 2 bis 3 Instanzen entscheiden, dann relativieren sich die Kosten wieder und die staatliche Gerichtsbarkeit kommt dann à la longue wieder teurer.

Bei Schiedsgerichten entscheidet in der Regel nur eine Instanz. Dies hat den Vorteil, dass die Verfahren schneller abgewickelt werden, aber für die unterliegende Partei den Nachteil, dass es keine Berufungsmöglichkeit gibt.

Musterklausel

Eine Musterklausel über die Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit lautet:

  • „Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist….. …..Es ist …………….. materielles Recht anzuwenden und die Sprache des Schiedsverfahrens ist ………..“
  • „All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. The place of arbitration shall be…………..The substantive law of………….... shall be applicable and the language to be used in the arbitral proceedings shall be……………“