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Export-Zahlungsrisiken absichern: Scheck und Wechsel

Wechsel sind sicherer als Schecks

Das Eintreiben eines offenen Wechsels in Verbindung mit einem Dokumenten-Akkreditiv oder Dokumenten-Inkasso ist wesentlich sicherer als die Annahme eines Schecks.

Der internationale Zahlungsverkehr spielt sich hauptsächlich in Form von Überweisungen ab. Ein Überweisungsauftrag ist eine Anweisung an eine Bank, einen bestimmten Betrag an einem bestimmten ausländischen Platz zugunsten eines ausländischen Empfängers auszuzahlen. Im anglo-amerikanischen Bereich dagegen wird anstelle einer Banküberweisung gerne mit einem Scheck bezahlt.

Scheck

Der Scheck ist eine besondere Form einer schriftlichen Anweisung des Ausstellers an seine Bank, von seinem Konto eine bestimmte Summe an den Begünstigten auszuzahlen (Barscheck) oder diesem gutzuschreiben (Verrechnungsscheck). Er kann gedeckt oder ungedeckt sein und ist dadurch jedenfalls kein sicheres Mittel der Zahlungssicherung.

Wechsel 

Bei einem Wechsel ist das anders, denn hier gilt die – international allerdings sehr unterschiedliche – Wechselstrenge, die die Eintreibung einer Forderung wesentlich erleichtert. Der Wechsel spielt beim Akkreditiv (verlinken mit Dokumenten-Akkreditiv), beim Dokumenten-Inkasso (verlinken mit Dokumenten-Inkasso)), aber auch allgemein im internationalen Zahlungsverkehr eine besondere Rolle. Je nach Bonität des Ausstellers und der jeweils angewandten Wechselstrenge ist er ein durchaus brauchbares Instrument der Zahlungssicherung und darüber hinaus auch ein Finanzierungsmittel. Um gültig zu sein, muss der Wechsel 8 Mindestbestandteile aufweisen.

Die Mindestbestandteile des Wechsels

  1. Die Bezeichnung „Wechsel“ im Text der Urkunde. Ist die Urkunde in einer Fremdsprache abgefasst, dann hat die Bezeichnung in dieser Sprache zu stehen, also beispielsweise „bill of exchange“ im Englischen oder „lettre de change“ im Französischen.
  2. Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Die Auszahlung darf an keinerlei Bedingungen geknüpft sein.
  3. Name und Adresse desjenigen, der zahlen soll (Bezogener) und den Wechsel durch seine Unterschrift akzeptiert hat. Beim Solawechsel entfällt diese Angabe.
  4. Zeitpunkt, an dem der Wechsel zu zahlen ist. Nennt der Wechsel keine Verfallszeit, dann gilt er automatisch als Sichtwechsel, das heißt, er ist bei Vorlage fällig.
  5. Ort, an dem der Wechsel zu zahlen ist (Zahlungsort). In der Regel wird der Wechsel bei einer Bank zahlbar gestellt. Fehlt eine diesbezügliche Angabe, dann gilt die Adresse des Bezogenen als Zahlungsort.
  6. Name desjenigen, an den gezahlt werden soll (Begünstigter oder Remittent)
  7. Ort und Tag der Ausstellung
  8. Unterschrift des Ausstellers

Weitergabe eines Wechsels kann satt einer Zahlung erfolgen

Der Wechsel kann mittels Indossament weitergegeben werden. Darunter versteht man einen Übertragungsvermerk auf der Rückseite des Wechsels. Es gibt folgende Arten von Indossamenten:

  1. Blankoindossament: Der Wechsel trägt lediglich den Namen und Stempel des Indossanten. Damit wird der Wechsel zu einem Inhaberpapier d.h. jeder Inhaber, der den Wechsel in Händen hat, ist Wechselberechtigter.
  2. Namensindossament: Hier ist der Name des Indossatars, also des Wechselempfängers, angegeben.
  3. Rektaindossament: Trägt ein Wechsel den Zusatz „nicht an Order“, dann darf er nicht weiter indossiert werden.
  4. Angstindossament: Der Indossant befreit sich mit dem Zusatz „ohne Obligo“ von der wechselmäßigen Haftung gegenüber seinen Nachmännern.
  5. Inkassoindossament: Der Indossant bezeichnet den Indossatar als Bevollmächtigten, indem er den Zusatz beifügt: „Wert zum Einzug“, „zum Inkasso“ oder „zur Prokura“. Man spricht daher auch von einem Prokura-, Einzugs- oder Vollmacht-Indossament.
  6. Wird die Annahme oder Zahlung des Wechsels verweigert, muss dies durch Protestfestgehalten werden. Dieser wird auf der Rückseite oder einer Allonge (Anhang) des Wechsels vermerkt und durch einen öffentlichen Notar beurkundet.