Seit dem EU-Beitritt Österreichs gibt es gegenüber den anderen Mitgliedstaaten keine Zollgrenzen mehr, beim Warenversand sind somit keinerlei Zolldokumente erforderlich. Lediglich verbrauchssteuerpflichtige Waren benötigen weiterhin ein Begleitdokument, das von der Zollbehörde des Empfangslandes in der Gemeinschaft bestätigt werden muss.
Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gibt es zwar keine Zollformalitäten mehr, doch sind im Wesentlichen zwei Kernbereiche zu berücksichtigen: Die Erwerbsteuer und die Intrahandelsstatistik (INTRASTAT).
Auf der Website der WKÖ sind im Channel
„Steuern“
alle aktuellen Informationen zu finden.
Mit der Abschaffung der Zollgrenzen per 1.1.1993 entfiel jegliche Möglichkeit der statistischen Erfassung der Lieferungen und Erwerbe innerhalb der Gemeinschaft. Außenhandelsstatistische Daten werden aber von den einzelnen Regierungen, Kammern und Interessenverbänden ebenso wie von den Organen der EU benötigt. Daher wurde das System der Firmenmeldungen direkt an die statistischen Erhebungsstellen eingeführt.
Der Warenverkehr innerhalb der EU erfolgt für Gemeinschaftswaren, ohne Zollformalitäten und daher ohne direkte Teilnahme von Behörden. Im Warenverkehr mit Drittstaaten, also solchen, die nicht der Gemeinschaft angehören, dagegen sind weiterhin Behörden, in erster Linie Zollbehörden, eingeschaltet. Die Abwicklung der Formalitäten hängt hier wesentlich von der ordnungsgemäßen Ausstattung der Sendung mit den erforderlichen Warenbegleitpapieren ab. Als solche bezeichnet man all jene Dokumente, Bestätigungen, Erklärungen oder Zertifikate, die für die zollamtliche Ausfuhrabfertigung in Österreich und für die Einfuhr im Bestimmungsland benötigt werden.
Besondere Aufmerksamkeit ist auf die sorgfältige akkreditivkonforme Ausfertigung der Begleitpapiere zu legen, nachträgliche Korrekturen sind kaum mehr möglich. Mangelhafte Warenbegleitpapiere können nicht nur die Ausfuhr aus Österreich, sondern auch die Einfuhr im Bestimmungsland verzögern.