Vertragsgestaltung
Für den Exporteur sind bei der Vertragsgestaltung die wichtigsten Punkte:
- Wie komme ich an mein Geld (Zahlungsabsicherung)?
- Wer trägt die Kosten und vor allem das Risiko am Transport (Incoterms 2000)?
- Welche Spielregeln gelten (anwendbares Recht, Gewährleistung, Schadenersatz etc.)?
- Welches Gericht entscheidet bei Problemen (Gerichtsstand)?
Vertrauen Sie nur dem geschriebenen Wort
Es stimmt, ein Kaufvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Somit gilt auch eine mündliche Vereinbarung. Kompliziert wird die Sache nur, wenn Sie versuchen müssen, Ihre Rechte auf dieser Basis durchzusetzen. Schließen Sie daher immer einen schriftlichen Vertrag, der zumindest den Vertragsgegenstand, Liefertermin, Lieferkondition und Zahlungsbedingungen beschreibt. Zudem sollten Sie sich in einer Rechtswahlvereinbarung klar festlegen, welches Recht anwendbar sein soll: „Es gilt österreichisches Recht.“, lautet eine klassische Version. Doch Vorsicht: Wenn Ihr Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat, kommt nicht zuerst österreichisches Recht zur Anwendung, sondern das UN-Kaufrecht als Spezialgesetz für internationale Kaufverträge.
Der Exporteur sollte sich im internationalen Kontext stets überlegen, wie er die Kaufpreiszahlung absichert. Die häufige Vereinbarung „Zahlbar binnen 14 Tagen ab Rechnung“ führt oft dazu, dass der Exporteur der Bezahlung für bereits gelieferte Ware nachlaufen muss. Es empfiehlt sich daher den nicht im voraus bezahlten Kaufpreis, mittels Akkreditiv oder Bankgarantie von einer Bank versprechen zu lassen oder den möglichen Ausfall der Zahlung mittels Kreditversicherung abzusichern.
Bei Exportverträgen sind somit 3 Themenbereiche zu beachten:
Anwendbares Recht
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Grundsätzlich besteht bei Exportverträgen die Möglichkeit, das auf den Vertrag anwendbare Recht zu vereinbaren (Rechtswahlvereinbarung). Von dieser Möglichkeit sollte auch Gebrauch gemacht werden.
Gerichtsstandsvereinbarungen
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Exportverträge können es mit sich bringen, dass das exportierende Unternehmen die Hilfe ausländischer Gerichte in Anspruch nehmen muss, etwa um seinen Kaufpreisanspruch durchzusetzen. Andererseits ist es denkbar, dass das Unternehmen in ein ausländisches Verfahren hineingezogen wird, etwa wenn der Käufer Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. Das Führen eines Prozesses vor einem ausländischen Gericht bringt eine Reihe von Erschwernissen mit sich, die gerade von Klein- und Mittelbetrieben vermieden werden sollten.
Sicherung des Kaufpreises
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Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht sofort in voller Höhe, ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zugunsten des Verkäufers üblich. Dieser sichert die Rechte des Verkäufers insbesondere im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Käufers.
Grundsätzlich ist die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes auch bei Lieferungen in fremde Staaten möglich, jedoch hängt die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes im Ausland davon ab, ob er auch nach den Regeln des ausländischen Rechtes wirksam begründet wurde. Das exportierende Unternehmen muss sich somit immer informieren, welche Regeln für die wirksame Begründung eines Eigentumsvorbehaltes im Zielstaat gelten.